Gerüst nach dem Aufbau prüfen und freigeben

Der Leitfaden führt durch die Prüfung und Kennzeichnung eines fertig errichteten Gerüsts. Er trennt die Tätigkeiten des Gerüstbauers von der Übergabe an den Nutzer.

Eine befähigte Person prüft Seitenschutz und Beläge an einem Fassadengerüst
Die Freigabe folgt erst nach der Prüfung des fertig aufgebauten Gerüsts.Bild: mit einem Bildmodell erzeugt

Ein Gerüst ist nicht mit dem letzten eingebauten Belag einsatzbereit. Zwischen Fertigstellung und Nutzung liegen ein festgelegter Prüfablauf, eine eindeutige Kennzeichnung und die Übergabe an den Nutzer. Diese Schritte schaffen einen belegbaren Zustand: Das Gerüst war für den vorgesehenen Zweck aufgebaut, geprüft und zur Nutzung bereit.

Für Gerüstbaubetriebe mit vielen gleichzeitig stehenden Flächen ist dabei nicht nur die technische Prüfung maßgeblich. Gerüstkennung, Standort, Zeitpunkt, Prüfer und Nutzungsstatus müssen zusammengehören. Der Autor dieses Leitfadens ordnet die Schritte so, dass sich die Freigabe später einer konkreten Gerüstfläche zuordnen lässt.

Vor der Prüfung wird das Gerüst dem vorgesehenen Verwendungszweck zugeordnet

Die Prüfung beginnt nicht mit dem Rundgang, sondern mit dem Abgleich des errichteten Gerüsts gegen den Auftrag. Der vorgesehene Verwendungszweck legt fest, welche Gerüstart benötigt wird, welche Arbeiten darauf stattfinden und welche Einschränkungen gelten. Ein Fassadengerüst für Putzarbeiten wird nicht allein dadurch zum geeigneten Gerüst für Materiallagerung oder Arbeiten mit abweichender Belastung, dass es bereits steht.

Halten Sie die maßgeblichen Angaben vor der Prüfung an der Gerüstfläche bereit: Gerüstart, Gerüstgruppe oder Einordnung nach dem verwendeten System, Lastklasse, Breitenklasse, vorgesehenen Zugang und die im Auftrag beschriebene Nutzung. Bei Arbeitsgerüsten sind Lastklasse und Breitenklasse wesentliche Angaben der Planung und Kennzeichnung. Die Bezeichnungen richten sich regelmäßig nach der Aufbau und Verwendungsanleitung des verwendeten Gerüstsystems sowie nach den einschlägigen technischen Regeln und Normen.

Auftrag, Planung und Aufbauzustand abgleichen

Prüfen Sie, ob nachträgliche Anforderungen den geplanten Verwendungszweck verändert haben. Dazu gehören etwa zusätzliche Konsolen, Schutzdächer, Netze, Aufzüge, Materialablagen oder eine andere Zugangsführung. Solche Ergänzungen können die statische Beurteilung, die Verankerung oder die zulässige Nutzung beeinflussen.

Ist die Nutzung nicht eindeutig, darf die Freigabe nicht mit einer offenen Annahme erfolgen. Klären Sie die Vorgabe mit dem Auftraggeber und prüfen Sie, ob Planung, Aufbau und Verwendungsanleitung die gewünschte Nutzung abdecken. Die spätere Kennzeichnung muss genau diesen freigegebenen Zustand wiedergeben.

Die zur Prüfung befähigte Person prüft nach der Fertigstellung

Nach Anhang 2 Abschnitt 5.2 der Betriebssicherheitsverordnung muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass ein Gerüst nach der Fertigstellung und vor der erstmaligen Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft wird. Eine Prüfung ist außerdem erforderlich, wenn das Gerüst nach Änderungen erneut sicher verwendet werden soll. Die Prüfung ist damit ein eigener Arbeitsschritt nach dem Aufbau, nicht dessen beiläufiger Abschluss.

Zur Prüfung befähigte Person ist nach Paragraf 2 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Für Gerüste muss die Person die jeweilige Gerüstart, das System, den vorgesehenen Verwendungszweck und die zu beurteilenden Gefährdungen kennen. Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 konkretisiert Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen.

Rolle klar von der Nutzung trennen

Der Gerüstbauer organisiert Aufbau und Prüfung im Verantwortungsbereich seines Betriebs. Der Arbeitgeber der späteren Nutzer bleibt für die sichere Verwendung durch seine Beschäftigten verantwortlich. Diese Trennung wird besonders wichtig, wenn Auftraggeber, Gerüstersteller und Nutzer verschiedene Unternehmen sind.

Eine Unterschrift ohne nachvollziehbaren Prüfumfang beantwortet im Streitfall nicht, was tatsächlich geprüft wurde. Ordnen Sie deshalb die Prüfung einer eindeutigen Gerüstkennung und einem Standort zu. Die Rollen bei Prüfung, Entscheidung und Haftung sind im Beitrag Wer das Gerüst prüft, entscheidet und haftet weiter abgegrenzt.

Die Prüfung umfasst Aufbauzustand und sichere Benutzbarkeit

Die zur Prüfung befähigte Person beurteilt, ob das Gerüst entsprechend der Aufbau und Verwendungsanleitung sowie gegebenenfalls einer gesonderten Planung errichtet wurde. Sie prüft zugleich, ob der Zustand die sichere Benutzung für den festgelegten Zweck zulässt. Maßstab ist nicht nur, ob Bauteile vorhanden sind, sondern ob sie richtig angeordnet, verbunden und gesichert sind.

Prüfpunkte systematisch abarbeiten

Ein fester Prüfrundgang reduziert Auslassungen. Die konkrete Prüftiefe richtet sich nach Gerüstart, System, Aufbauhöhe, Umgebung, Nutzung und besonderen Konstruktionen. Mindestens folgende Punkte gehören in die fachliche Beurteilung:

  • Übereinstimmung von Aufbauzustand, Verwendungszweck sowie Aufbau und Verwendungsanleitung,
  • Standsicherheit, Untergrund, Fußpunkte und tragende Bauteile,
  • Vollständigkeit und ordnungsgemäße Ausführung der Verankerung,
  • Beläge, Belagsicherung, Durchsturzsicherheit und sichere Arbeitsflächen,
  • Seitenschutz mit den erforderlichen Schutzbauteilen an den gefährdeten Seiten,
  • Zugänge, Aufstiege und deren sichere Benutzbarkeit,
  • erkennbare Beschädigungen, fehlende Teile, unzulässige Veränderungen und sonstige Mängel.

Besondere Aufmerksamkeit erfordern Übergänge zwischen Gerüstteilen, Auskragungen, Schutzmaßnahmen an Verkehrswegen und Änderungen durch andere Gewerke. Der Prüfer dokumentiert nicht nur einen festgestellten Fehler, sondern auch die Auswirkung auf die Benutzbarkeit. Eine lose Bordwand ist etwas anderes als ein Zustand, der einen Zugang insgesamt unsicher macht.

Veränderungen durch Nutzer sind ein wiederkehrender Risikopunkt. Der Beitrag Sieben Fehler bei Gerüständerungen und ihre Folgen zeigt, warum auch scheinbar kleine Eingriffe nicht außerhalb des dokumentierten Zustands bleiben dürfen.

Mängel werden vor der Freigabe beseitigt oder das Gerüst bleibt gesperrt

Ergibt die Prüfung einen Mangel, der die sichere Benutzung beeinträchtigt, ist eine Freigabe für diesen Zustand ausgeschlossen. Der Betrieb entscheidet nicht durch eine knappe Bemerkung im Protokoll über die weitere Nutzung hinweg. Zuerst wird der Mangel fachgerecht beseitigt oder das Gerüst wird wirksam gegen Benutzung gesperrt.

Sperrung sichtbar und nachvollziehbar umsetzen

Eine Sperrung muss am Zugang erkennbar sein und darf nicht mit einer Freigabekennzeichnung verwechselt werden. Entfernen oder verdecken Sie eine vorhandene Nutzungsfreigabe, wenn sie nach einer Änderung oder einem Mangel nicht mehr zutrifft. Bei mehreren Zugängen ist die Information so anzubringen, dass Nutzer nicht über einen anderen Zugang in die Gerüstfläche gelangen.

Nach der Korrektur genügt es nicht, den ursprünglichen Prüfvermerk unverändert zu lassen. Die zur Prüfung befähigte Person prüft den korrigierten Zustand erneut im erforderlichen Umfang. Erst wenn der sichere Zustand wieder festgestellt ist, folgen Freigabekennzeichnung und Übergabe.

PrüfergebnisErforderliche FolgeDokumentation
Keine sicherheitsrelevanten Abweichungen festgestelltFreigabe für den festgelegten VerwendungszweckPrüfergebnis und Kennzeichnung festhalten
Mangel mit Einfluss auf die sichere BenutzungMangel beseitigen oder Gerüst sperrenMangel, Maßnahme und Nutzungsstatus festhalten
Mangel beseitigtErneute Prüfung des betroffenen ZustandsNeues oder ergänztes Prüfergebnis festhalten

Das Prüfprotokoll hält Ergebnis, Datum und Prüfer fest

Das Prüfprotokoll verbindet die technische Prüfung mit der konkreten Gerüstfläche. Es dient dem Betrieb als Nachweis, ersetzt aber weder die Kennzeichnung am Zugang noch die Informationspflicht gegenüber dem Nutzer. Ein Protokoll sollte so geführt werden, dass Dritte später den geprüften Aufbauzustand, den Prüfanlass und das Ergebnis nachvollziehen können.

Erfassen Sie mindestens die Gerüstkennung, den Standort, das Prüfdatum, den Prüfumfang, das Ergebnis sowie festgestellte Mängel und Maßnahmen. Ergänzen Sie den Namen der zur Prüfung befähigten Person und eine eindeutige Bestätigung der Prüfung. Bei einer eingeschränkten Freigabe müssen Einschränkung und zulässige Nutzung klar formuliert sein.

Dokumentation ist kein Ersatz für die Prüfung

Ein digital oder auf Papier geführtes Protokoll ist nur so belastbar wie die Prüfung, auf die es sich bezieht. Vermeiden Sie Sammelvermerke für mehrere Flächen ohne eindeutige Zuordnung. Auch nach Umbau, Umsetzung oder Abbau muss erkennbar bleiben, welcher Zustand wann dokumentiert wurde.

Welche Unterlagen im Betrieb sinnvoll zusammengeführt und aufbewahrt werden, erläutert der Beitrag Gerüstunterlagen mit Vorlagen, Inhalten und Aufbewahrung. Für die Freigabe ist vor allem entscheidend, dass Protokoll, Kennzeichnung und tatsächlicher Aufbauzustand nicht auseinanderfallen.

Die Kennzeichnung informiert die Nutzer am Zugang

Nach Anhang 2 Abschnitt 5.2 der Betriebssicherheitsverordnung ist ein Gerüst vor der Verwendung an gut sichtbarer Stelle zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung richtet sich an die Personen, die das Gerüst betreten oder dessen Nutzung veranlassen. Sie muss deshalb am Zugang angebracht und lesbar bleiben.

Die Kennzeichnung enthält die Angaben zum Gerüstersteller, zur Gerüstgruppe beziehungsweise zur Einordnung des Gerüsts, zu Belastungsangaben und zur zulässigen Nutzung. Dazu gehören insbesondere die für Nutzer relevanten Angaben zu Lastklasse und Breitenklasse sowie Beschränkungen. In der betrieblichen Kennzeichnung sollte außerdem eindeutig hervorgehen, wann die letzte Prüfung erfolgt ist und welcher Nutzungsstatus gilt.

Kennzeichnung und Protokoll müssen übereinstimmen

Verwenden Sie auf Kennzeichnung und Prüfprotokoll dieselbe Gerüstkennung. So kann der Nutzer die Tafel am Zugang dem hinterlegten Nachweis zuordnen. Ändert sich die Fläche, der Verwendungszweck oder der Nutzungsstatus, aktualisieren Sie beide Informationen zusammen.

Eine Kennzeichnung ist keine allgemeine Erlaubnis für jede Tätigkeit. Sie gibt den freigegebenen Rahmen an. Materialmengen, Anbauten, Zugänge und Arbeitsabläufe außerhalb dieses Rahmens erfordern vor der Nutzung eine erneute fachliche Klärung.

Mit der Übergabe erhält der Nutzer die nötigen Angaben zur Verwendung

Mit der Übergabe erhält der Nutzer die Informationen, die für die vorgesehene Verwendung erforderlich sind. Dazu zählen die freigegebene Nutzung, Belastungsangaben, Zugangsregelungen, vorhandene Einschränkungen und der Hinweis, dass Veränderungen nur im geregelten Verfahren erfolgen dürfen. Bei besonderen Konstruktionen können weitergehende Angaben aus Planung oder Aufbau und Verwendungsanleitung notwendig sein.

Der Arbeitgeber der Nutzer muss nach Anhang 2 Abschnitt 5.2 der Betriebssicherheitsverordnung dafür sorgen, dass das Gerüst vor der Benutzung auf augenfällige Mängel kontrolliert wird. Diese Kontrolle ersetzt nicht die Prüfung nach Fertigstellung durch die zur Prüfung befähigte Person. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass sich nach der Übergabe durch Witterung, andere Gewerke oder Eingriffe ein erkennbar unsicherer Zustand ergeben kann.

Vereinbaren Sie die Übergabe nachvollziehbar: welche Fläche übergeben wurde, für welchen Zweck sie freigegeben ist, an wen die Informationen gingen und welcher Standzeitbeginn gilt. Wenn die Nutzung über den vereinbarten Zeitraum hinausgeht, braucht der Betrieb einen belegbaren Anlass für Nachträge und Abrechnung.

Freigabe, Übergabe und Standzeit als geschlossener Nachweis

Die Reihenfolge ist eindeutig: Verwendungszweck festlegen, fertigen Aufbau prüfen, Mängel beseitigen oder sperren, Ergebnis dokumentieren, Zugang kennzeichnen und Nutzungsinformationen übergeben. Jeder Schritt bezieht sich auf dieselbe Gerüstkennung und denselben tatsächlichen Zustand. Damit lässt sich die Freigabe auch nach einem Umbau, einer Beanstandung oder einer Standzeitverlängerung nachvollziehen.

Gerüstbuch für die lückenlose Dokumentation von Aufbau, Prüfung, Freigabe, Umbau, Abbau und Standzeit kann diese Vorgänge je Gerüstfläche zusammenführen und die Standzeit für die Rechnung dokumentierbar machen. Für eine Vorführung oder frühen Zugang nutzen Sie das Kontaktformular auf der Kontaktseite, bevor Prüfprotokolle, Kennzeichnungen und Abrechnungsdaten weiter getrennt geführt werden.