Wer prüft das Gerüst, wer entscheidet und wer haftet?

Der Beitrag verteilt Aufgaben zwischen Gerüstersteller, zur Prüfung befähigter Person, Arbeitgeber des Nutzers und Auftraggeber. Er zeigt auch, welche Stellen im Arbeitsschutz eine Rolle spielen.

Drei Verantwortliche stimmen Aufgaben an einem Fassadengerüst ab
Klare Rollen verhindern, dass Prüfung, Nutzung und Entscheidung ineinander verschwimmen.Bild: mit einem Bildmodell erzeugt

Wer ein Gerüst errichtet, nutzt, prüft oder beauftragt, trägt nicht automatisch dieselbe Verantwortung. Entscheidend sind die jeweilige Rolle, der konkrete Leistungsumfang und die Frage, wer Arbeitgeber ist. Für Gerüstbaubetriebe wird diese Zuordnung besonders wichtig, wenn mehrere Gewerke auf einer Fläche arbeiten, Standzeiten verlängert werden oder nach einem Mangel geklärt werden muss, wer handeln durfte und musste.

Eine belastbare Organisation trennt deshalb vier Vorgänge: Aufbau, Prüfung, Kennzeichnung und Nutzung. Zu jedem Vorgang sollte feststehen, welche Person tätig war, welche Grundlage galt, welches Ergebnis vorlag und wer über die nächste Maßnahme entschied. Der Autor dieses Beitrags ordnet die Rollen anhand der Betriebssicherheitsverordnung, des Arbeitsschutzgesetzes und der Baustellenverordnung ein.

Der Gerüstersteller verantwortet Aufbau und Übergabe im eigenen Leistungsumfang

Der Gerüstersteller schuldet zunächst die fachgerechte Errichtung im vereinbarten Leistungsumfang. Maßgeblich sind dabei die Aufbau und Verwendungsanleitung des Gerüstherstellers, die Gefährdungsbeurteilung für die eigene Tätigkeit sowie die einschlägigen technischen Regeln. Abweichungen von der vorgesehenen Regelausführung dürfen nicht informell auf der Baustelle entschieden werden.

Nach Anhang 2 Abschnitt 5.2 der Betriebssicherheitsverordnung muss ein Gerüst nach seiner Errichtung durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft werden. Die Prüfung betrifft insbesondere die sichere Funktion und die sichere Aufstellung. Das Gerüst darf erst verwendet werden, wenn die Prüfung erfolgt ist und die Kennzeichnung die erforderlichen Angaben erkennen lässt.

Übergabe ist keine bloße Terminnotiz

Im Gerüstbau liegt es regelmäßig nahe, dass der Gerüstersteller die Prüfung nach Fertigstellung durch eine für diese Aufgabe befähigte Person seines Betriebs veranlasst. Rechtlich ist jedoch entscheidend, wer als Arbeitgeber die Arbeitsmittel bereitstellt und welche Leistung vertraglich geschuldet ist. Bei Teilgerüsten, Umbauten durch Dritte oder einer nicht vollständigen Übergabe muss der Umfang eindeutig abgegrenzt werden.

Zur Übergabe gehören ein prüffähiger Zustand, die Kennzeichnung und die Information über Verwendungsgrenzen. Dazu können Lastklasse, Breitenklasse, Zugang, Nutzungsbeschränkungen oder Hinweise auf noch gesperrte Bereiche gehören. Eine Kennzeichnung ersetzt keine Prüfung, sie macht deren Ergebnis und die zulässige Verwendung für die Nutzer erkennbar.

Für die betriebliche Beweisführung reicht ein Zettel am Zugang oft nicht aus. Die Unterlagen sollten erkennen lassen, welche Gerüstfläche betroffen war, wann die Errichtung endete, wer geprüft hat und ob Einschränkungen bestanden. Welche Unterlagen sich wofür eignen, erläutert der Beitrag Gerüstunterlagen: Vorlagen, Inhalte und Aufbewahrung.

Die zur Prüfung befähigte Person prüft innerhalb ihrer Fachkunde

Die zur Prüfung befähigte Person ist keine Berufsbezeichnung, die allein durch eine Benennung entsteht. Paragraf 2 Absatz 6 Betriebssicherheitsverordnung beschreibt sie als Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Diese Fachkenntnisse müssen zur jeweiligen Prüfaufgabe passen.

Für Gerüste bedeutet das: Die Person muss die Bauart, die Aufbau und Verwendungsanleitung, typische Fehlerbilder und die Auswirkungen von Veränderungen beurteilen können. Sie muss außerdem wissen, welche Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung und den technischen Regeln erforderlich sind. Eine allgemeine handwerkliche Erfahrung genügt nicht, wenn sie die konkrete Gerüstkonstruktion oder den Prüfgegenstand nicht abdeckt.

Prüfauftrag und Prüfumfang festlegen

Der Prüfauftrag muss den Anlass benennen. Nach Errichtung, nach einer Veränderung oder nach einem Ereignis, das die Sicherheit beeinträchtigen kann, ist nicht stets dieselbe Prüfung ausreichend. Der Prüfumfang richtet sich danach, was sich geändert hat und welche Gefährdungen dadurch entstehen können.

Die prüfende Person stellt den Zustand fest und dokumentiert ihn. Sie darf einen Mangel nicht durch eine unverbindliche Bemerkung erledigen, wenn die sichere Verwendung nicht gewährleistet ist. Das Ergebnis muss in eine eindeutige Entscheidung überführt werden: Verwendung zulässig, Verwendung nur unter benannten Bedingungen oder Bereich bis zur Abhilfe gesperrt.

Die Verantwortung der zur Prüfung befähigten Person endet nicht dadurch, dass ein Auftraggeber wirtschaftlichen Zeitdruck ausübt. Umgekehrt übernimmt sie nicht die gesamte Baustellenorganisation. Ihre Aufgabe ist die fachkundige Prüfung innerhalb des erteilten und erforderlichen Prüfumfangs.

Der Arbeitgeber des Nutzers verantwortet die sichere Verwendung durch seine Beschäftigten

Der Arbeitgeber des Nutzergewerks ist nicht deshalb von Pflichten frei, weil ein Gerüst von einem Gerüstbaubetrieb errichtet und gekennzeichnet wurde. Er stellt seinen Beschäftigten mit dem Gerüst ein Arbeitsmittel zur Verfügung beziehungsweise lässt es verwenden. Damit muss er die sichere Verwendung im eigenen Betrieb organisieren.

Paragraf 3 Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet den Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung. Dabei muss er unter anderem die vorgesehenen Tätigkeiten, die Zugangsmöglichkeiten, die Lasten, Witterungseinflüsse, gleichzeitig arbeitende Gewerke und Veränderungen an der Gerüstfläche berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung kann nicht pauschal durch die Übergabe des Gerüstbauers ersetzt werden.

Unterweisung und Prüfung vor der Nutzung

Nach Paragraf 12 Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten vor der erstmaligen Verwendung eines Arbeitsmittels und danach in angemessenen Zeitabständen zu unterweisen. Die Unterweisung muss sich auf die konkrete Nutzung beziehen. Bei Gerüsten betrifft das beispielsweise zulässige Belastungen, sichere Zugänge, das Verbot eigenmächtiger Veränderungen und das Verhalten bei erkennbaren Schäden.

Vor der Benutzung ist das Gerüst auf augenfällige Mängel zu kontrollieren. Diese Nutzerkontrolle ist keine vollständige fachtechnische Abnahme und ersetzt nicht die Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person. Sie soll erkennbar machen, ob etwa Beläge fehlen, Seitenschutz geöffnet ist, ein Zugang beschädigt wurde oder die Kennzeichnung nicht zum vorgesehenen Einsatz passt.

Entdeckt ein Nutzerbetrieb einen Mangel, muss er seine Beschäftigten schützen und die zuständige Stelle informieren. Ob der Gerüstersteller einen Mangel beseitigt, hängt von Ursache, Vertrag und Leistungsumfang ab. Die Entscheidung, die eigenen Beschäftigten ein erkennbar unsicheres Gerüst nicht weiter benutzen zu lassen, bleibt jedoch beim Arbeitgeber des Nutzerbetriebs.

Beschäftigte dürfen erkennbare Mängel nicht übergehen

Beschäftigte haben nach Paragraf 15 Arbeitsschutzgesetz für ihre Sicherheit und Gesundheit sowie für die von ihren Handlungen betroffenen Personen Sorge zu tragen. Sie müssen die ihnen zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel bestimmungsgemäß verwenden und die Unterweisungen beachten. Ein fehlender Belag oder ein offener Seitenschutz ist kein Umstand, den Beschäftigte durch improvisierte Nutzung ausgleichen sollen.

Paragraf 16 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Beschäftigte, eine festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr sowie festgestellte Defekte an Schutzsystemen unverzüglich dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten zu melden. Auf der Baustelle sollte vorab geregelt sein, wer diese Meldung entgegennimmt, wer den Bereich absperrt und wer den Gerüstbauer oder die prüfende Person beauftragt.

Meldung, Sperrung und Wiederfreigabe trennen

Ein nachvollziehbarer Ablauf beginnt mit der Mängelmeldung. Danach folgt, soweit erforderlich, die Unterbrechung der Nutzung oder die Sperrung des betroffenen Bereichs. Erst nach Beseitigung des Mangels und der erforderlichen erneuten Prüfung darf die Nutzung wieder aufgenommen werden.

Beschäftigte entscheiden nicht über die fachliche Wiederfreigabe. Sie dürfen aber eine erkennbare Gefährdung nicht übergehen, nur weil ein Termin drängt oder ein anderer Betrieb auf die Fläche wartet. Der Arbeitgeber muss aus der Meldung eine wirksame Schutzmaßnahme machen.

Der Auftraggeber kann Termine und Leistungen beauftragen, ersetzt aber keine Prüfrolle

Der Auftraggeber kann Aufbau, Umbau, Abbau, zusätzliche Schutzmaßnahmen oder eine verlängerte Standzeit beauftragen. Er kann Fristen setzen und Leistungen abnehmen, soweit dies vertraglich vereinbart ist. Aus dieser Bestellerrolle folgt jedoch nicht automatisch, dass er die Fachkunde einer zur Prüfung befähigten Person besitzt oder deren Prüfung ersetzen darf.

Besonders bei Standzeitverlängerungen sollten Auftrag, Zeitraum und Vergütung schriftlich festgehalten werden. Eine Verlängerung ändert zunächst den Vertrag über die Vorhaltung. Sie beantwortet nicht automatisch, ob zwischenzeitliche Veränderungen, außergewöhnliche Einwirkungen oder eine neue Nutzung eine Prüfung oder andere Schutzmaßnahmen erforderlich machen.

Der Gerüstbaubetrieb sollte deshalb zwei Vorgänge getrennt dokumentieren: die kaufmännische Vereinbarung zur Standzeit und den technischen Status des Gerüsts. Der Beitrag Praxisfall: Standzeitverlängerung sauber abrechnen zeigt, warum eine mündliche Verlängerung weder für die Rechnung noch für die Verantwortungszuordnung genügt.

Die Bauleitung koordiniert auf der Baustelle, wenn dies vertraglich oder organisatorisch festgelegt ist

Eine Bauleitung kann Abläufe, Flächen, Termine und Schnittstellen koordinieren. Ob sie dazu verpflichtet ist, ergibt sich aus Vertrag, Organisationsstruktur und gegebenenfalls aus einer ausdrücklichen Beauftragung. Sie ist nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit automatisch zur Prüfung befähigte Person für ein Gerüst.

Die Baustellenverordnung bildet den Regelungsrahmen für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Nach Paragraf 3 Baustellenverordnung hat der Bauherr unter den dort genannten Voraussetzungen einen oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Diese koordinieren die Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach Paragraf 4 Arbeitsschutzgesetz und weitere Pflichten der Baustellenverordnung.

Koordination schafft keine Übernahme fremder Arbeitgeberpflichten

Der Koordinator kann Hinweise bündeln, zeitliche Abläufe abstimmen und auf Konflikte zwischen Gewerken hinwirken. Die Arbeitgeberpflichten des Gerüstbauers und des Nutzerbetriebs verbleiben dennoch bei den jeweiligen Arbeitgebern. Auch eine Bauleitung darf eine technische Freigabe nicht lediglich deshalb erklären, weil die Baustelle weiterlaufen soll.

Praktisch hilft eine feste Meldekette: Nutzer meldet den Mangel, Bauleitung informiert die Beteiligten, der zuständige Arbeitgeber veranlasst die Sicherung und der fachlich zuständige Betrieb organisiert die Abhilfe und gegebenenfalls Prüfung. So wird aus einer mündlichen Baustelleninformation ein zuordenbarer Vorgang.

Arbeitsschutzbehörde und Unfallversicherungsträger überwachen unterschiedliche Aufgaben

Die staatliche Arbeitsschutzbehörde überwacht die Einhaltung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften. Welche Behörde örtlich und sachlich zuständig ist, richtet sich nach dem Landesrecht und kann je nach Bundesland unterschiedlich organisiert sein. In Betracht kommen beispielsweise Gewerbeaufsichtsämter, Ämter für Arbeitsschutz oder vergleichbar bezeichnete Stellen.

Der zuständige Unfallversicherungsträger ist für die gesetzliche Unfallversicherung des jeweiligen Unternehmens zuständig. Er erlässt unter anderem Unfallverhütungsvorschriften als DGUV Vorschriften und kann Unternehmen beraten sowie die Einhaltung seiner Vorschriften überwachen. Staatliche Arbeitsschutzbehörde und Unfallversicherungsträger haben damit unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Aufgaben, auch wenn beide dieselbe Baustelle betreffen können.

Bei einer Beanstandung oder nach einem Unfall sind nachvollziehbare Unterlagen entscheidend. Sie ersetzen keine sichere Ausführung, zeigen aber, ob Verantwortlichkeiten, Prüfungen, Kennzeichnungen und Mängelbearbeitung organisiert waren. Für die Grundlagen von Prüfung und Kennzeichnung ist der Beitrag Gerüstprüfung und Kennzeichnung: Begriffe erklärt eine passende Ergänzung.

Zuständigkeiten dokumentieren und Entscheidungen nachvollziehbar machen

Die Rollen lassen sich klar trennen: Der Gerüstersteller verantwortet Errichtung und Übergabe in seinem Leistungsumfang. Die zur Prüfung befähigte Person beurteilt fachlich den Prüfgegenstand. Der Arbeitgeber des Nutzerbetriebs organisiert Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und sichere Verwendung. Beschäftigte melden erkennbare Gefahren, Auftraggeber und Bauleitung koordinieren oder beauftragen nur innerhalb ihrer jeweiligen Rolle.

  • Jede Gerüstfläche erhält eine eindeutige Zuordnung zum Auftrag und Standort.
  • Aufbau, Prüfung, Kennzeichnung, Mängelmeldung und Wiederfreigabe werden als getrennte Vorgänge festgehalten.
  • Standzeitverlängerungen werden vor Ablauf beauftragt und für die Rechnung dokumentiert.
  • Bei Mängeln ist die Sperrung bis zur fachlich geklärten Abhilfe nachvollziehbar dokumentiert.

Mit Gerüstbuch für die lückenlose Dokumentation von Aufbau, Prüfung, Freigabe, Umbau, Abbau und Standzeit lassen sich diese Vorgänge je Gerüstfläche festhalten. Wenn Sie eine Vorführung oder frühen Zugang wünschen, nutzen Sie das Kontaktformular. Dort kann auch geklärt werden, wie sich bestehende Freigabeprotokolle und Standzeitabläufe in einen nachvollziehbaren Prozess überführen lassen.